Da sich das Grundstück der Rekurrienden in der Landwirtschaftszone befinde, würden sie sich für einen Erschliessungsanspruch nicht auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen können. In Art. 39 StrG sei zwar die Zufahrt für Hinterlieger geregelt, die Bestimmung finde vorliegend allerdings auf ausserkantonal gelegene Parzellen keine Anwendung. Das Strassengesetz von Appenzell A.Rh. kenne mit Art. 67 Abs. 6 eine ähnliche Regelung. Es obliege jedoch nicht der Standeskommission, diese Regelung zu prüfen und anzuwenden.