Da derzeit im Grundbuch mit Ausnahme jener über die umschliessenden Parzelle Nr. w. keine Wegdienstbarkeiten zu Gunsten der Parzelle der Rekurrierenden eingetragen seien, fehle es an einem rechtlich gesicherten Fussweg. Mangels eines rechtlich gesicherten Fahrwegs bestehe damit ein Anspruch auf eine hinreichende Notzufahrt für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Gleiches gelte auch für den Fussweg. Da sich das Grundstück der Rekurrienden in der Landwirtschaftszone befinde, würden sie sich für einen Erschliessungsanspruch nicht auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen können.