Auch von Oberegg her führe kein im Geoportal eingezeichneter oder auf Orthofotos sichtbarer Weg bis zur Liegenschaft der Rekurrierenden. Es könne deshalb vorliegend davon ausgegangen werden, dass zum Haus der Rekurrierenden keine öffentlichen Fusswege führen würden. Da derzeit im Grundbuch mit Ausnahme jener über die umschliessenden Parzelle Nr. w. keine Wegdienstbarkeiten zu Gunsten der Parzelle der Rekurrierenden eingetragen seien, fehle es an einem rechtlich gesicherten Fussweg.