Vielmehr bestehe für die Oberegger Parzellen Nr. y. und z. seit dem 22. August 2019 sogar ein Betretungsverbot. Die Strasse v. (ohne Abzweigung zur Liegenschaft Nr. y.) stehe zwar als öffentlicher Wanderweg der Begehung zu Fuss offen, sei aber mit einem Fahrverbot belegt. Gemäss Signalisation sei lediglich der Zubringerdienst gestattet. Zulasten der Ausserrhoder Parzelle Nr. w. bestehe ein dinglich gesichertes Fahrwegrecht. Nicht gesichert sei aber der Fahrweg über die übrigen Parzellen Richtung F. AR. Auch von Oberegg her führe kein im Geoportal eingezeichneter oder auf Orthofotos sichtbarer Weg bis zur Liegenschaft der Rekurrierenden.