Diese zulässigen Transporte seien sowohl bei der Nutzung des Hauses als Ferien- und Wochenendhaus wie auch bei der Nutzung als Dauerwohnsitz dieselben. Ein allgemeines Fusswegrecht sei hingegen unabdingbar, um die Liegenschaft erreichen und als Ferien- und Wochenendhaus oder Dauerdomizil nutzen zu können. Weder von F. AR noch von Oberegg AI her bestehe ein durchgehend rechtlich gesichertes Fahrrecht. Vielmehr bestehe für die Oberegger Parzellen Nr. y. und z. seit dem 22. August 2019 sogar ein Betretungsverbot.