Die Parzelle befinde sich somit nicht im traditionellen Streusiedlungsgebiet, womit die landwirtschaftsfremde Wohnnutzung als nicht bestimmungsgemäss gelte. Folglich bestehe kein umfassender Notweganspruch, sondern grundsätzlich nur ein Anspruch auf einen Notfahrweg für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Diese zulässigen Transporte seien sowohl bei der Nutzung des Hauses als Ferien- und Wochenendhaus wie auch bei der Nutzung als Dauerwohnsitz dieselben.