1-7 vor. Gemäss dem Ausserrhoder Richtplan befinde sich die Parzelle im «Landwirtschaftsgebiet, Nichtbaugebiet». Es gehöre weder zum Streusiedlungsgebiet noch zu einer Kleinsiedlung. Die Parzelle befinde sich somit nicht im traditionellen Streusiedlungsgebiet, womit die landwirtschaftsfremde Wohnnutzung als nicht bestimmungsgemäss gelte.