694 ZGB führt die Standeskommission aus, dass sich die Liegenschaft der Rekurrienden ausserhalb einer Ortschaft in der Landwirtschaftszone befinde und nicht in einem Weiler oder einer weilerähnlichen Umgebung liege. Unabhängig davon, ob das Haus einzig wegen der fehlenden Zufahrt nicht ganzjährig, sondern nur als Ferien- und Wochenendhaus genutzt werde, diene es Wohnzwecken. Der Wohnzweck werde bei einem Ferien- und Wochenendhaus einfach nicht dauerhaft ausgeübt. Die Rekurrienden seien hingegen nicht in der Landwirtschaft tätig, es liege damit eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung