kein (öffentlich-rechtlicher) Notweg verschafft werden. Es könne damit auch offengelassen werden, inwieweit das Grundstück der Rekurrierenden gegenüber der Flurgenossenschaft als Hinterlieger gelte und ob durch Art. 39 StrG auch das Recht, über Wiesland zu fahren, umfasst sei. Die Vorinstanz habe Art. 39 StrG damit zu Recht nicht angewendet. Zum Notweg gestützt auf Art. 694 ZGB führt die Standeskommission aus, dass sich die Liegenschaft der Rekurrienden ausserhalb einer Ortschaft in der Landwirtschaftszone befinde und nicht in einem Weiler oder einer weilerähnlichen Umgebung liege.