4. Mit Entscheid vom 30. August 2022 (Prot. Nr. 838) wies die Standeskommission den Rekurs ab. In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich die Liegenschaft der Rekurrierenden auf Boden des Kantons Appenzell A.Rh. befinde und durch das Grundstück Nr. w., welches ebenfalls im Kanton Appenzell A.Rh. liege, umgeben werde. Aufgrund des Territorialitätsprinzips seien die Vorschriften des Kantons Appenzell I.Rh. (hier Art. 39 StrG) nicht auf ausserkantonales Gebiet anwendbar. Der Ausserrhoder Liegenschaft könne gestützt auf Art. 39 StrG kein (öffentlich-rechtlicher) Notweg verschafft werden.