1. A. und B. sind Eigentümer der Parzelle Nr. x., Grundbuch F. (Appenzell A.Rh., folgend: AR). Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone, wobei das Haus seit jeher nichtlandwirtschaftlich genutzt wurde. Die Liegenschaft wird heute als Zweitdomizil bewohnt. Am 18. September 2019 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. ein Gesuch / eine Klage um Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts zu Lasten der Liegenschaften Nr. y., Grundbuch Oberegg (Eigentümer C.) sowie Nr. z., Grundbuch Oberegg (Eigentümer D.) beim Bezirksrat Oberegg ein.