Notwegrecht Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erschliessung einer Liegenschaft im Kanton Appenzell A.Rh. nicht anwendbar. Der Anspruch auf ein Notwegrecht hätten die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. nach deren Strassengesetz zu prüfen. Vor einer Prüfung nach Art. 694 ZGB ist eine angemessene Erschliessung über den öffent- lich-rechtlichen Weg auszuschöpfen. Erwägungen: I.