{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-04-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-11-2022_2026-04-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-11-2022.pdf/@@download/file/v-11-2022.pdf", "Checksum": "d6a780bc5a512226c67be6432cccd4cd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:20", "Num": ["V 11-2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.04.2026 (publié) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.04.2026 (pubblicato) V 11-2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwegrecht"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:20", "Checksum": "97d776fd33f27af499326412a4498c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022\nRegeste:\nNotwegrecht\n\n2.4. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.\n\n2.5. Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts in konstanter Praxis von\nstrengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Insbesondere im Entscheid BGE 136 III\n130 hat sich das Bundesgericht eingehend mit dem Verhältnis zwischen dem Notwegrecht gemäss Art. 694 ZGB und dem öffentlichen Erschliessungsrecht auseinandergesetzt. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf\neine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass\nihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Das Notwegrecht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen eine «privatrechtliche Enteignung». Das Bundesgericht hat die Gewährung eine Notwegrechts\ndeshalb von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694 ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf Gewährung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden\nkann (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.1). Es stellen sich indessen vor allem Fragen im Schnittstellenbereich zum öffentlichen Recht. An dieser Schnittstelle hat das Bundesgericht mit\nBezug auf die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks von der die Einräumung\neines Notweges abhängt, seit je her festgehalten, massgebend sei das öffentliche Recht\n(vgl. BGE 136 III 130 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2019 vom 10. Februar\n2020 E. 4.1).\n\nIn einem zweiten Schritt stellt sich die Abgrenzungsfrage, ob ein nach öffentlichem Recht\nerschlossenes Grundstück an einer Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB leiden kann. Zu\ndieser Frage hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eigentlich die Zonenordnung dazu\nführen sollte, dass Grundstücke in der Bauzone planmässig erschlossen werden und\ndamit gar keine Wegnot entstehen kann. Besteht trotz allem keine Erschliessung, verweist das Bundesgericht den Grundeigentümer in erster Linie auf die öffentlich-rechtli-\nchen Rechtsinstitute. Solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden kann, besteht keine Wegnot. Der Eigentümer, der einen\nNotweg beanspruchen will, hat insoweit darzulegen, dass er erfolglos alles ihm Mögliche\ngetan hat, um einen Zugang zu seinem Grundstück mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu\nerlagen (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen). Auch in der Lehre wird\ndeshalb festgehalten, dass Art. 694 ZGB nur subsidiär gilt, wenn das kantonale Recht\noder der Ortsgebrauch keine andere Möglichkeit zur Beseitigung der Notlage bieten\n(REY/STREBEL, in: BSK ZGB II, 2023, Art. 694 N 1).\n\n2.6. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde hat die Standeskommission einen Notweg-Anspruch gestützt auf Art. 694 ZGB nicht abgelehnt, weil ihre\nLiegenschaft nicht im Streusiedlungsgebiet liegt, sondern weil der öffentlich-rechtliche\nWeg nicht ausgeschöpft wurde. Die Frage der Streusiedlung hat die Standeskommission\nin ihrem Entscheid im Zusammenhang mit der Frage des Umfangs der Erschliessung\n(Zonenkonformität) geprüft. Dabei hat sie auch festgestellt, dass sich die\n\n6-7\nBeschwerdeführer nicht auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen können, da sich die Liegenschaft\nausserhalb der Bauzone befindet. Das Bundesgericht hat ohnehin in Frage gestellt, ob\nausserhalb der Bauzone überhaupt eine Strasse zur Erschliessung gebaut werden dürfe\n– unabhängig davon, ob ein Notwegrecht besteht (vgl. BGE 120 II 185 E. 2c). Die tatsächliche Realisierbarkeit eines allfälligen Strassenbauvorhabens ist vorliegend jedoch\nnicht weiter zu prüfen.\n\n2.7. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vor einer Prüfung\nnach Art. 694 ZGB der öffentlich-rechtliche Weg auszuschöpfen. Wie oben ausgeführt\nsteht der Weg über Art. 39 StrG AI aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht offen. Jedoch sieht Art. 67 Abs. 6 StrG AR einen analogen Anspruch für Liegenschaften auf Ausserrhoder Boden vor. Die Beschwerdeführer machen jedoch nicht geltend, den Rechtsweg über Art. 67 Abs. 6 StrG AR je beschritten zu haben. Dies wäre aber vor einer\nPrüfung des Notwegrechts nach Art. 694 ZGB notwendig. Somit sind die Voraussetzungen für die Prüfung eines Notwegs gemäss Art. 694 ZGB von Vornherein nicht erfüllt\nund es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.\n\n(…)\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,\nEntscheid V 11-2022 vom 21. März 2023\n\nDie gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und in Zivilsachen wurden vom Bundesgericht je mit Entscheid 1C_428/2023 vom 9. Januar 2025 und mit Entscheid 5A_629/2023 vom 30. März 2026 abgewiesen.\n\n7-7\n"}