{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-04-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-11-2022_2026-04-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-11-2022.pdf/@@download/file/v-11-2022.pdf", "Checksum": "d6a780bc5a512226c67be6432cccd4cd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:20", "Num": ["V 11-2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.04.2026 (publié) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.04.2026 (pubblicato) V 11-2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwegrecht"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:20", "Checksum": "97d776fd33f27af499326412a4498c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022\nRegeste:\nNotwegrecht\n\n1.5. Die Beschwerdeführer begehren zunächst einen Notweg gestützt auf Art. 39 StrG AI. Im\nöffentlichen Recht gilt das Territorialitätsprinzip, wonach das öffentliche Recht nur in dem\nStaat Rechtswirkung entfaltet, der es erlassen hat. Dies gilt auch bezüglich der Gemeinden und Kantone (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n8. Aufl. 2020, S. 72). Gemäss Art. 1 StrG AI gilt das Gesetz für alle öffentlichen Strassen,\nTrottoirs, Wege und Plätze. Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Gesetzes\nist folglich der Ort der gelegenen Sache.\n\n1.6. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt auf dem Gebiet des Kantons Appenzell\nAusserrhoden. Das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. ist folglich für die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Beschwerdeführer können sich\naufgrund des Territorialitätsprinzips nicht auf das StrG AI berufen. Daran ändert auch\nnichts, dass die Beschwerdeführer eine Erschliessung über Innerrhoder Boden wünschen. Anknüpfungspunkt ist die zu erschliessende Liegenschaft der Beschwerdeführer\nund nicht die Zugehörigkeit der vorderliegenden Liegenschaften. Es ist nicht die öffentliche Aufgabe eines Kantons, die Erschliessung von Liegenschaften auf fremden Kantonsgebiet zu ermöglichen oder zu realisieren. Vielmehr ist es die Aufgabe des Kantons\n\n4-7\nAppenzell A.Rh. über die öffentlich-rechtliche Erschliessung seiner in seinem Kantonsgebiet liegenden Liegenschaften zu befinden. Die öffentlich-rechtliche Erschliessung\nüber den Kanton Appenzell A.Rh. ist auch deshalb angezeigt, da aufgrund der politischen Zugehörigkeit der Parzelle zur Gemeinde F. AR in einem Notfall grundsätzlich\nauch die Rettungskräfte dieser Gemeinde zur Parzelle ausrücken müssten. Auch hätten\nbeispielsweise Kinder die Schule in F. AR zu besuchen. Gerade aufgrund dieser Gemeindezugehörigkeit ist der öffentlich-rechtliche Notweg der zu erschliessenden Liegenschaft nach ausserrhodischem Recht zu beurteilen und über ausserrhodischen Boden\nzu führen. Insofern ist es auch irrelevant, welche Wegführung die von den Beschwerdeführern beauftragte E. AG vorschlägt. Diese Abwägung hat – wie die Standeskommission zutreffend ausführt – im Rahmen einer Notweg-Prüfung nach Art. 694 ZGB zu erfolgen. Vorerst ist aber ein öffentlich-rechtlicher Notweg-Anspruch zu beurteilen.\n\n1.7. In diesem Zusammenhang ist auf das Strassengesetz von Appenzell A.Rh. hinzuweisen,\nwelches gemäss Art. 1 StrG AR den Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen im\nganzen Kantonsgebiet regelt. Somit fällt die Liegenschaft der Beschwerdeführer unter\nden Anwendungsbereich des StrG AR. Darüber hinaus kennt das Gesetz eine analoge\nBestimmung zu Art. 39 StrG AI. Gemäss Art. 67 Abs. 6 StrG AR können Eigentümer der\nvorderliegenden Grundstücke durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen\nvolle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder das notwendige Land zu Eigentum abzutreten, um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu\nStrassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen.\n\n1.8. Wie bereits die Standeskommission richtig angeführt hat, ist aufgrund des Territorialitätsprinzips das StrG des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erschliessung der Liegenschaft\nder Beschwerdeführer nicht anwendbar. Der Anspruch wäre nach Art. 67 Abs. 6 StrG\nAR zu prüfen, was jedoch nicht die Aufgabe der Innerrhoder Behörden ist.\n\n2.\n2.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass der Liegenschaft gestützt auf Art. 694\nZGB ein Notwegrecht einzuräumen sei. Die Liegenschaft geniesse Bestandesschutz gemäss Art. 24c RPG. Die Standeskommission bejahe zwar immerhin einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Notfahrweg für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für\ndie Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Die Standeskommission sei aber nicht bereit, den Beschwerdeführern darüber hinaus einen umfassenden Notweganspruch zuzugestehen, da sich deren Parzelle nicht im traditionellen\nStreusiedlungsgebiet befinde.\n\n2.2. Die Beschwerdegegner führen im Wesentlichen dazu aus, dass der Bestandesschutz\nnach Art. 24c RPG keinen Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt bzw. auf eine zeitgemässe Erschliessung für eine zonenfremde Wohnnutzung ausserhalb der Bauzone generiere. Von einer bestimmungsgemässen landwirtschaftsfremden Wohnnutzung könne\nnur dann die Rede sein, wenn das betroffene Gebiet im kantonalen Richtplan räumlich\nals traditionelle Streusiedlung festgelegt sei. Appenzell Ausserrhoden habe im Richtplan\nauf eine Festlegung von Gebieten mit traditioneller Streusiedlung verzichtet.\n\n2.3. Die Standeskommission erwidert, dass Art. 694 ZGB erst Anwendung finde, wenn die\nöffentlich-rechtlichen Mittel zur Behebung der Wegnot ausgeschöpft seien. Die Ausschöpfung der öffentlich-rechtlichen Mittel beziehe sich nicht lediglich auf jene Mittel des\n\n5-7\nKantons der befassten Behörde, sondern auch auf andere Kantone mit einem sachlichen\nKonnex. Sind durch einen Sachverhalt mehrere Kantone betroffen, finde die zivilrechtliche Regelung von Art. 694 ZGB erst Anwendung, wenn die Wegnot nicht mit öffentlichrechtlichen Mitteln aller betroffenen Kantone behoben werden könne.\n\n"}