{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-04-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-11-2022_2026-04-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-11-2022.pdf/@@download/file/v-11-2022.pdf", "Checksum": "d6a780bc5a512226c67be6432cccd4cd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:20", "Num": ["V 11-2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.04.2026 (publié) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.04.2026 (pubblicato) V 11-2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwegrecht"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:20", "Checksum": "97d776fd33f27af499326412a4498c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022\nRegeste:\nNotwegrecht\n\n1.\n1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass im interkantonalen Bereich das\nTerritorialitätsprinzip nur bedeuten könne, dass jeder Kanton (nur) sein eigenes Verwaltungsrecht anwende. In Sachverhalten, die sich in mehreren Gemeinwesen (mit jeweils\nunterschiedlichem Recht) auswirken, stelle sich die Frage, an welche Kriterien anzuknüpfen sei, um ein Rechtsverhältnis einem Gemeinwesen zuzuordnen. Im Bau- und\nPlanungsrecht sowie im Sachenrecht dürfte regelmässig an den Ort der gelegenen Sache angeknüpft werden. Da sich sämtliche Grundstücke der beklagten Beschwerdegegner als vorderliegende Grundstücke im Bezirk Oberegg befinden würden, würden diese\ndem Anwendungsbereich des StrG AI unterstehen. Die angerufene Norm des StrG AI\nsei zudem anwendbar, da sie auch die einschlägige Norm des Bundesprivatrechts\n(Art. 694 ZGB) unterstütze. Die befassten Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. seien\nfür den vorliegenden Fall des anbegehrten Notwegrechts eindeutig zuständig. Dabei sei\ndas Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. als das Recht jenes Gemeinwesens\nanwendbar, das für die Beurteilung der Streitsache zuständig sei. Da Art. 694 ZGB gegenüber dem StrG lediglich subsidiär zur Anwendung gelange, sei als Anspruchsgrundlage des durch die Beschwerdeführer eingeklagten Notwegrechts zuerst das kantonale\nRecht zu prüfen. Bei dem seinerzeit einzuschlagenden Rechtsweg hätten sich die Beschwerdeführer zu entscheiden gehabt, ob sie für den Notweg das Land von F. AR oder\ndie Nachbarparzellen auf Oberegger Seite beanspruchen wollen. Die Beschwerdeführer\nhätten dafür einen Fachmann beigezogen, der ihnen nach Aufzeigen der Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten gut begründet empfohlen habe, dafür den Weg\nzur Strasse v. zu wählen. Auch nach dem Verzicht auf den ursprünglich geplanten Bau\neiner Zufahrtsstrasse waren die Feststellungen des Gutachters nicht nur weiterhin\ngrundlegend, sondern die Alternative (Zufahrt von F. AR her) sei gegenüber dessen\nEmpfehlung (Zufahrt von Oberegg her) vor allem aufgrund des unterschiedlichen Gefälles und der damit verbundenen Unmöglichkeit, die ganzjährige Erreichbarkeit über ausserrhodisches Gebiet sicherzustellen, ganz fallengelassen worden.\n\n1.2. Die Beschwerdegegner erwidern im Wesentlichen, dass sich die Vorinstanz zu Recht\nauf das Territorialitätsprinzip berufe. Die Erschliessung eines auf Appenzell Ausserrhoder Gebiet liegenden Grundstücks sei nicht gestützt auf das Strassengesetz von Appenzell I.Rh. zu bewerkstelligen. Innerrhoder Recht sei auf Ausserrhoder Gebiet nicht anwendbar. Die öffentlich-rechtliche «Notwegsbestimmung» von Art. 39 StrG AI wolle es\nhinterliegenden Grundstücken ermöglichen, die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen. Als Strassen nach diesem Gesetz würden zufolge Art. 1 StrG AI\n\n3-7\nnur die öffentlichen Strassen gelten können. Vorliegend sei aktenkundig, dass die\nStrasse v., ab welcher die Beschwerdeführer von Osten her zufahren möchten, keine\nöffentliche Strasse im Sinne von Art. 39 StrG AI sei, da diese Strasse mit einem Fahrverbot belegt sei.\n\n1.3. Die Standeskommission bringt vor, dass sie weiterhin den Standpunkt vertrete, dass\nArt. 39 StrG AI aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht anwendbar sei. Bei Betrachtung\nder Bestimmung zum Geltungsbereich des Strassengesetzes in Art. 1 könne nur die\ngelegene Sache Anknüpfungspunkt sein. Aufgrund des Territorialitätsprinzips würden\ndamit nur Strassen auf dem Territorium des eigenen Kantons gemeint sein. Der Kanton\nkönne keine verbindlichen Regelungen für fremdes Kantonsgebiet treffen. Art. 39 StrG\nAI bezwecke einem hinterliegenden, an einer Wegnot leidenden Grundstück die Ermöglichung des Zugangs zu einer öffentlichen Strasse. Beim hinterliegenden Grundstück\nmüsse es sich aufgrund des Anwendungsbereichs gemäss Art. 1 StrG AI um ein Grundstück auf dem Boden des Kantons Appenzell I.Rh. handeln. Als gelegene Sache habe\ndamit das hinterliegende Grundstück zu gelten. Vorderliegende Grundstücke seien ungeeignete Anknüpfungsobjekte. Würden sich zwischen der öffentlichen Strasse und dem\nhinterliegenden Grundstück mehrere vorderliegende Grundstücke von verschiedenen\nGemeinwesen befinden, wäre unklar, welchem Gemeinwesen der Sachverhalt zuzuordnen wäre. Vorliegend seien sowohl Grundstücke des Kantons Appenzell A.Rh. als auch\ndes Kantons Appenzell I.Rh. vorderliegende Grundstücke. Es liesse sich daher nicht\nsagen, welchem Kanton der Sachverhalt zuzuordnen wäre. Zudem könne der unter einer\nWegnot leidende Grundeigentümer durch seine Wegwahl beeinflussen, ob nun das\nRecht des eigenen Kantons oder eines anderen Kantons anzuwenden sei. Dies würde\nzu einer uneinheitlichen Rechtsanwendung für das gleiche hinterliegende Grundstück\nführen.\n\n1.4. Gemäss Art. 39 StrG AI sind die Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke verpflichtet, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder\nden notwendigen Boden zu Eigentum abzutreten, um hinterliegenden Grundstücken die\nEinfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen.\n\n"}