{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-04-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-11-2022_2026-04-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-11-2022.pdf/@@download/file/v-11-2022.pdf", "Checksum": "d6a780bc5a512226c67be6432cccd4cd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:20", "Num": ["V 11-2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.04.2026 (publié) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.04.2026 (pubblicato) V 11-2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwegrecht"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:20", "Checksum": "97d776fd33f27af499326412a4498c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022\nRegeste:\nNotwegrecht\n\n 1-7\nvor. Gemäss dem Ausserrhoder Richtplan befinde sich die Parzelle im «Landwirtschaftsgebiet, Nichtbaugebiet». Es gehöre weder zum Streusiedlungsgebiet noch zu einer\nKleinsiedlung. Die Parzelle befinde sich somit nicht im traditionellen Streusiedlungsgebiet, womit die landwirtschaftsfremde Wohnnutzung als nicht bestimmungsgemäss gelte.\nFolglich bestehe kein umfassender Notweganspruch, sondern grundsätzlich nur ein Anspruch auf einen Notfahrweg für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Diese zulässigen\nTransporte seien sowohl bei der Nutzung des Hauses als Ferien- und Wochenendhaus\nwie auch bei der Nutzung als Dauerwohnsitz dieselben. Ein allgemeines Fusswegrecht\nsei hingegen unabdingbar, um die Liegenschaft erreichen und als Ferien- und Wochenendhaus oder Dauerdomizil nutzen zu können. Weder von F. AR noch von Oberegg AI\nher bestehe ein durchgehend rechtlich gesichertes Fahrrecht. Vielmehr bestehe für die\nOberegger Parzellen Nr. y. und z. seit dem 22. August 2019 sogar ein Betretungsverbot.\nDie Strasse v. (ohne Abzweigung zur Liegenschaft Nr. y.) stehe zwar als öffentlicher\nWanderweg der Begehung zu Fuss offen, sei aber mit einem Fahrverbot belegt. Gemäss\nSignalisation sei lediglich der Zubringerdienst gestattet. Zulasten der Ausserrhoder Parzelle Nr. w. bestehe ein dinglich gesichertes Fahrwegrecht. Nicht gesichert sei aber der\nFahrweg über die übrigen Parzellen Richtung F. AR. Auch von Oberegg her führe kein\nim Geoportal eingezeichneter oder auf Orthofotos sichtbarer Weg bis zur Liegenschaft\nder Rekurrierenden. Es könne deshalb vorliegend davon ausgegangen werden, dass\nzum Haus der Rekurrierenden keine öffentlichen Fusswege führen würden. Da derzeit\nim Grundbuch mit Ausnahme jener über die umschliessenden Parzelle Nr. w. keine Wegdienstbarkeiten zu Gunsten der Parzelle der Rekurrierenden eingetragen seien, fehle es\nan einem rechtlich gesicherten Fussweg. Mangels eines rechtlich gesicherten Fahrwegs\nbestehe damit ein Anspruch auf eine hinreichende Notzufahrt für Transporte, welche zu\nFuss nicht möglich, für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Gleiches gelte auch für den Fussweg. Da sich das Grundstück der Rekurrienden in der Landwirtschaftszone befinde, würden sie sich für einen Erschliessungsanspruch nicht auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen können. In Art. 39 StrG sei zwar die Zufahrt\nfür Hinterlieger geregelt, die Bestimmung finde vorliegend allerdings auf ausserkantonal\ngelegene Parzellen keine Anwendung. Das Strassengesetz von Appenzell A.Rh. kenne\nmit Art. 67 Abs. 6 eine ähnliche Regelung. Es obliege jedoch nicht der Standeskommission, diese Regelung zu prüfen und anzuwenden. Damit seien zwar die öffentlich-recht-\nlichen Mittel des Kantons Appenzell I.Rh. erschöpft, nicht hingegen die öffentlich-recht-\nlichen Mittel für einen Notweg über Ausserrhoder Boden. Die Rekurrierenden hätten\nnicht dargelegt, dass sie diese Möglichkeit prüfen liessen und der Antrag abgewiesen\nworden sei. Die Liegenschaft leide damit zurzeit nicht an einer Wegnot im Sinne von\nArt. 694 ZGB.\n\n5. Am 14. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. (folgend: Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom\n30. August 2022 (Prot. Nr. 838) Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der\nBeschluss der Standeskommission vom 30. August 2022 sei aufzuheben und es sei zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführer, Parzelle Nr. x., GB F. AR, zu Lasten\nder Liegenschaft des Beschwerdegegners 1, Parz. Nr. y., GB Oberegg AI, und zu Lasten\nder Liegenschaft des Beschwerdegegners 2, Parz. Nr. z., GB Oberegg AI, gegen volle\nbzw. angemessene Entschädigung, ein Notwegrecht (allgemeines Fuss- und Fahrwegrecht) einzuräumen. Zumindest sei den Beschwerdeführern im Rahmen dieses Begehrens eine limitierte Anzahl Zu- und Wegfahrten, jährlich mindestens je 20 Zu- und\n\n2-7\nWegfahrten, zu und von ihrem Grundstück über die Grundstücke der Beschwerdegegner\n1 und 2 zuzugestehen. Eventualiter sei das unter Ziff. 1 anbegehrte allgemeine Fussund Fahrwegrecht auf ein allgemeines Fusswegrecht und auf ein minimal ausgestaltetes\nFahrwegrecht (für Nottransporte, Transporte von schweren Objekten und Belieferung\nmit Heizmaterial) zu beschränken.\n\n6. Die Standeskommission reichte am 25. November 2022 die Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde\n\n(…)\n\nIII.\n\n"}