{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-04-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-11-2022_2026-04-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-11-2022.pdf/@@download/file/v-11-2022.pdf", "Checksum": "d6a780bc5a512226c67be6432cccd4cd"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:20", "Num": ["V 11-2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.04.2026 (publié) V 11-2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.04.2026 (pubblicato) V 11-2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwegrecht"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:20", "Checksum": "97d776fd33f27af499326412a4498c14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.04.2026 (publiziert) V 11-2022\nRegeste:\nNotwegrecht\n\n Notwegrecht\n\nAufgrund des Territorialitätsprinzips ist das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. für\ndie Erschliessung einer Liegenschaft im Kanton Appenzell A.Rh. nicht anwendbar. Der Anspruch auf ein Notwegrecht hätten die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh.\nnach deren Strassengesetz zu prüfen.\n\nVor einer Prüfung nach Art. 694 ZGB ist eine angemessene Erschliessung über den öffent-\nlich-rechtlichen Weg auszuschöpfen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. und B. sind Eigentümer der Parzelle Nr. x., Grundbuch F. (Appenzell A.Rh., folgend:\nAR). Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone, wobei das Haus seit jeher nichtlandwirtschaftlich genutzt wurde. Die Liegenschaft wird heute als Zweitdomizil bewohnt.\nAm 18. September 2019 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. ein Gesuch / eine\nKlage um Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts zu Lasten der Liegenschaften Nr. y., Grundbuch Oberegg (Eigentümer C.) sowie Nr. z., Grundbuch Oberegg (Eigentümer D.) beim Bezirksrat Oberegg ein.\n\n2. Mit Entscheid vom 12. Februar 2021 verneinte der Bezirksrat Oberegg das Vorliegen\neiner Wegnot und wies das Gesuch um Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts\nab.\n\n3. Gegen den Entscheid erhob der Rechtsvertreter von A. und B. am 16. März 2021 Rekurs.\n\n4. Mit Entscheid vom 30. August 2022 (Prot. Nr. 838) wies die Standeskommission den\nRekurs ab. In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich die Liegenschaft\nder Rekurrierenden auf Boden des Kantons Appenzell A.Rh. befinde und durch das\nGrundstück Nr. w., welches ebenfalls im Kanton Appenzell A.Rh. liege, umgeben werde.\nAufgrund des Territorialitätsprinzips seien die Vorschriften des Kantons Appenzell I.Rh.\n(hier Art. 39 StrG) nicht auf ausserkantonales Gebiet anwendbar. Der Ausserrhoder Liegenschaft könne gestützt auf Art. 39 StrG kein (öffentlich-rechtlicher) Notweg verschafft\nwerden. Es könne damit auch offengelassen werden, inwieweit das Grundstück der Rekurrierenden gegenüber der Flurgenossenschaft als Hinterlieger gelte und ob durch\nArt. 39 StrG auch das Recht, über Wiesland zu fahren, umfasst sei. Die Vorinstanz habe\nArt. 39 StrG damit zu Recht nicht angewendet. Zum Notweg gestützt auf Art. 694 ZGB\nführt die Standeskommission aus, dass sich die Liegenschaft der Rekurrienden ausserhalb einer Ortschaft in der Landwirtschaftszone befinde und nicht in einem Weiler\noder einer weilerähnlichen Umgebung liege. Unabhängig davon, ob das Haus einzig wegen der fehlenden Zufahrt nicht ganzjährig, sondern nur als Ferien- und Wochenendhaus\ngenutzt werde, diene es Wohnzwecken. Der Wohnzweck werde bei einem Ferien- und\nWochenendhaus einfach nicht dauerhaft ausgeübt. Die Rekurrienden seien hingegen\nnicht in der Landwirtschaft tätig, es liege damit eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung\n\n"}