5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Verfügung über die Verrechnung zugunsten der Pensionskasse C. erlassen hat. Entsprechend sind der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2024 und die Verfügung vom 12. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 10-2024 vom 4. Februar 2025 6-6