gestützt auf welche Grundlagen sie dem Beschwerdeführer Leistungen zugesprochen und dass es sich um Vorleistungen gehandelt hat. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, vor einer Verrechnung von der Pensionskasse C. gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht eine detaillierte (Überentschädigungs-)Berechnung zu verlangen, aus der die Kongruenz resp. allenfalls die Kumulation der Leistungen hervorgehen. 4.3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Pensionskassen ihrerseits - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte - untereinander die Zuständigkeit zu klären haben. Dass die