Auch nachdem der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung betreffend die Verrechnung verlangt hat, wurde eine solche nicht erlassen, sondern lediglich entschieden, es werde nicht auf das Anliegen des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hätte die Verrechnung ohne vorgängige Verfügung nicht vornehmen dürfen. Dieser formelle Mangel kann vorliegend nicht geheilt werden, weshalb die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.