Die Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023, mit welcher der Beschwerdeführer über den Abzug von CHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert worden ist, ist nicht als Verfügung betreffend die Verrechnung zu qualifizieren, sondern wurde unbegründet der Verfügung vom 17. Juli 2023 betreffend Rente beigelegt. Auch nachdem der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung betreffend die Verrechnung verlangt hat, wurde eine solche nicht erlassen, sondern lediglich entschieden, es werde nicht auf das Anliegen des Beschwerdeführers eingetreten.