4. 4.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Verfügung betreffend die Verrechnung erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, sondern hat direkt die Überweisung an die Pensionskasse C. angeordnet und damit gegen Art. 49 Abs. 1 ATSG verstossen. Die Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023, mit welcher der Beschwerdeführer über den Abzug von CHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert worden ist, ist nicht als Verfügung betreffend die Verrechnung zu qualifizieren, sondern wurde unbegründet der Verfügung vom 17. Juli 2023 betreffend Rente beigelegt.