3.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Über den Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 71 ATSG hat der vorleistende Träger – mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, weil dieser keine Verfügungserlassbefugnis zukommt – eine Verfügung zu erlassen. Ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rückerstattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet. Ohnehin hat die Übernahme des Falles im Sinne von Art.