MOSER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 34a N 203). Bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten ist die Vorsorgeeinrichtung gehalten, eine Überentschädigungsberechnung unter Berücksichtigung der durch die Unfall- bzw. Militärversicherung festgesetzten Leistungen vorzunehmen. Diese Überentschädigungsberechnung dient ihrerseits der Berechnung der Rückerstattungsforderung,