Der vorleistende Zweig hat an der Rückabwicklung der von ihm erbrachten Leistungen mitzuwirken, wobei er zunächst die rückerstattungsberechtigenden Vorleistungen zusammenstellen muss. Eine besondere Berechnung hat zu erfolgen, wenn der vorleistende Träger zur kumulativen bzw. zur anteilsmässigen Ausrichtung verpflichtet ist. Zum Beispiel ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung gegebenenfalls trotz einer Leistungspflicht der Unfallversicherung im Rahmen der Überentschädigungsgrenze zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 71 N 6; KIESER, a.a.O., Art. 71 N 32 und 37; MOSER, Basler Kommentar