3.2. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen (Art. 71 Satz 1 ATSG). Art. 71 Satz 2 ATSG sieht vor, dass die Vorleistungen im Rahmen der Leistungspflicht des vorleistungspflichtigen Sozialversicherers zurückzuerstatten sind, wenn der Fall von einem anderen Träger übernommen wird. Der vorleistende Zweig hat an der Rückabwicklung der von ihm erbrachten Leistungen mitzuwirken, wobei er zunächst die rückerstattungsberechtigenden Vorleistungen zusammenstellen muss.