Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Unfallversicherung für den Leistungsfall aufzukommen hat, schliesst dies eine zusätzliche, kumulative Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht aus. Insoweit handelt es sich nicht um Vorleistungen der Vorsorgeeinrichtung (vgl. HÜRZELER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 70 N 3 f.).