34a Abs. 1 BVG kann die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Leistungen kürzen, wenn bspw. die Unfallversicherung für den gleichen Fall leistungspflichtig ist und die anrechenbaren Einkünfte 90% des mutmasslichen entgangenen Verdienstes übersteigen. Es gilt die nach Art. 66 Abs. 2 ATSG statuierte Kumulation unter Vorbehalt der Überentschädigung. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Unfallversicherung für den Leistungsfall aufzukommen hat, schliesst dies eine zusätzliche, kumulative Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht aus.