Streitigkeiten über die Leistungszuständigkeit zwischen verschiedenen Sozialversicherern sollen nicht auf den Schultern der versicherten Person ausgetragen werden. Vorleistungen haben einen gewissen Behelfscharakter, indem sie in der Regel nur so lange ausgerichtet werden, bis die definitive Leistungspflicht feststeht. Die Abgrenzung der Vorleistungen gemäss Art. 70 ATSG zu definitiven Sozialversicherungsleistungen fällt zuweilen nicht leicht. Die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge stehen gegenüber denjenigen der Unfallversicherung nicht in einem Ausschlussverhältnis. Gemäss Art. 34a Abs. 1