Bei gesamthafter Betrachtung wird jedoch deutlich, dass sich die Vorleistungen von den definitiven Sozialversicherungsleistungen durch ihren vorübergehenden und provisorischen Charakter abgrenzen. Ihr Anwendungsbereich liegt dort, wo eine Unsicherheit besteht, welcher von mehreren in Frage kommenden Sozialversicherern die Leistungen schuldet. Streitigkeiten über die Leistungszuständigkeit zwischen verschiedenen Sozialversicherern sollen nicht auf den Schultern der versicherten Person ausgetragen werden.