3. 3.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d ATSG ist die Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge nach BVG für Renten vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Vorsorge nach BVG umstritten ist. Art. 70 ATSG definiert den Begriff der Vorleistungen nicht. Bei gesamthafter Betrachtung wird jedoch deutlich, dass sich die Vorleistungen von den definitiven Sozialversicherungsleistungen durch ihren vorübergehenden und provisorischen Charakter abgrenzen.