2. Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei zwar denkbar, dass dem Beschwerdeführer wegen der Schädigung aus dem Unfall vom 26. Juni 2007 auch BVG-Rentenleistungen zustünden, diese Ansprüche seien hingegen in erster Linie gegenüber jener BVG-Ein- richtung zu stellen, bei welcher der Beschwerdeführer zurzeit des Unfalls versichert gewesen sei. Die entsprechende Vorsorgeeinrichtung sei die Pensionskasse D. gewesen. Wolle der Beschwerdeführer nun Leistungen nach dem BVG geltend machen, müsse er sich an seine zuständige Pensionskasse wenden und nicht gegen die Beschwerdegegnerin vorgehen. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.