Die Vorleistungspflicht spiele nur unter den Pensionskassen eine Rolle, nicht aber zwischen der Pensionskasse und der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 17. Juli 2023 eine Nachzahlung von CHF 13'735.35 erbracht. Alles, was diesen Betrag übersteige, sprenge die zeitliche Kongruenz. Im Moment könne die Überentschädigung kein Thema sein. Die Ansprüche auf die Suva- und IV-Rente seien rechtlich geklärt. Die BVG-Rente sei wegen der ungeklärten Zuständigkeit unter den Pensionskassen noch in Abklärung. Die bisherigen Zahlungen seien nicht als Vorleistung für die Suva-Rente erfolgt, sondern - wenn überhaupt - als Vorleistung