Die Beschwerdegegnerin habe die Verrechnung zu Unrecht und auch in der Höhe falsch sowie ohne Vorankündigung vorgenommen. Die Entscheidungskompetenz bei Überentschädigungsberechnungen zwischen Sozialversicherungen liege sehr wohl bei der Beschwerdegegnerin. Auch stimme nicht, dass die Leistungen der Pensionskasse C. Vorleistungen gewesen seien. Die Rente sei entgegen Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG nicht umstritten gewesen. Einzig die Rentenhöhe sei umstritten gewesen. Die Vorleistungspflicht spiele nur unter den Pensionskassen eine Rolle, nicht aber zwischen der Pensionskasse und der Beschwerdegegnerin.