1. 1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei in ihrem Entscheid fälschlicherweise von einer Überentschädigungsproblematik ausgegangen. Die Pensionskasse C. stelle vielmehr ihre Leistungspflicht aufgrund eines negativen Kompetenzstreits mit der vorhergehenden Pensions- kassen-Versicherung in Frage. Sowohl die sachliche wie auch die zeitliche Kongruenz für eine Verrechnung fehle. Die Beschwerdegegnerin habe die Verrechnung zu Unrecht und auch in der Höhe falsch sowie ohne Vorankündigung vorgenommen.