2.2. Der Beschwerdeführer hat in der E-Mail vom 12. September 2023 an die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Verrechnung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Nachzahlung hätte niemals verrechnet werden dürfen. Er bat die Beschwerdegegnerin um Nachzahlung und Rückforderung bei der Pensionskasse C. Weiter machte er geltend, er sei vorgängig nicht über die Verrechnung informiert worden. Sollte die Beschwerdegegnerin nach wie vor anderer Meinung sein, bat er um eine anfechtbare Verfügung bezüglich der «rechtlich nicht haltbaren» Verrechnung. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2023 eine Nichteintretensverfügung.