2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es mangle dem Beschwerdeführer am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die doppelte Auszahlung einer einmalig zu erbringenden Leistung. Er habe auch kein rechtlich geschütztes Interesse daran, verlangen zu dürfen, dass ihm die zustehende Leistung 2-6 von der Beschwerdegegnerin oder alternativ von der Pensionskasse C. vergütet werde.