8. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 31. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und stellte unter anderem die Anträge, der Einsprache-Entscheid vom 11. Juli 2024 sei aufzuheben und die Renten- Nachzahlung von CHF 17'986.60 sei aufgrund der in Rechtskraft ergangenen Verfügung vom 17. Juli 2023 an seine Person (= anspruchsberechtigt) zu überweisen. 9. Die Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. (…) II. (…)