Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Pensionskasse C. und nicht der Unfallversicherung die sachliche Kompetenz zukomme, über die Berechnung der Überentschädigung beziehungsweise über die Kürzung der Leistungen zu entscheiden und diese konkret zu bemessen. Die Suva sei ihrer Verpflichtung mit der Überweisung der geltend gemachten Überentschädigung in Höhe von CHF 17'986.60 an die Pensionskasse vorschriftsgemäss nachgekommen, um einem eventuellen Verantwortlichkeitsanspruch der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 78 ATSG zuvorzukommen.