7. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 trat die Suva auf die gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2023 erhobene Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Pensionskasse C. und nicht der Unfallversicherung die sachliche Kompetenz zukomme, über die Berechnung der Überentschädigung beziehungsweise über die Kürzung der Leistungen zu entscheiden und diese konkret zu bemessen.