6. Nachdem A. mit E-Mail vom 12. September 2023 um eine anfechtbare Verfügung bezüglich der Verrechnung ersuchte, erliess die Suva am 12. Oktober 2023 eine Verfügung, mit welcher auf das Anliegen von A. nicht eingetreten wurde. Begründet wurde die Verfügung damit, dass unbestritten sei, dass A. den Betrag von CHF 17‘986.60 erhalten habe, weshalb keine Rolle spiele, ob die Auszahlung durch die Pensionskasse oder durch die Suva erfolgt sei. A. habe keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung, weshalb es am Rechtsschutzinteresse fehle.