Zwischenzeitlich stehe fest, dass die psychischen Beschwerden auf das Unfall- Ereignis von 2007 zurückzuführen seien. Die psychische Komponente, welche im Verlauf der Jahre zugenommen habe, falle somit nicht in ihre Zuständigkeit. Das bedeute, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei ihrer Pensionskasse bestehe und sie keine Leistungen ausrichten könne. Nach Gesetz müsse diejenige Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen erbringen, bei welcher er beim Ereignis im 2007 versichert gewesen sei. Im Zeitpunkt des Unfalls war A. bei der Pensionskasse D. versichert.