1-6 5. Mit Schreiben der Pensionskasse C. vom 24. Juli 2023 an A. wurde der Entscheid vom 12. Mai 2022 ersetzt und festgehalten, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei ihr bestehe und deshalb keine Leistungen ausgerichtet würden. Die halbe Pensionskassen-IV Rente sei analog der IV ab 1. August 2018 aufgrund von psychischen Beschwerden im Rahmen der Vorleistungspflicht ausgerichtet worden. Zwischenzeitlich stehe fest, dass die psychischen Beschwerden auf das Unfall- Ereignis von 2007 zurückzuführen seien.