2. Da die Suva eine Leistungspflicht gegenüber A. für die von ihm geklagten psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Juni 2007 verneinte, verpflichtete das Kantonsgericht Appenzell I. Rh. die Suva im anschliessenden Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Dezember 2021, ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen. Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens sprach die A. unter Berücksichtigung der nun als unfallbedingt anerkannten psychischen Beschwerden mit Verfügung vom 17. Juli 2023 rückwirkend ab August 2018 eine Rente bei einem neuen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 43% zu.