UVG-Beschwerde Sowohl die Suva wie auch die Pensionskasse haben dem Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls Leistungen zugesprochen. Indem die Suva ohne vorherige Verfügung direkt die Überweisung (Verrechnung) an die Pensionskasse angeordnet hat, hat sie gegen Art. 49 Abs. 1 ATSG verstossen. Ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rückerstattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weil der beruflichen Vorsorge keine Verfügungserlassbefugnis zukommt. Da dieser formelle Mangel nicht geheilt werden kann, wurde die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.