{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-05-20", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-10-2024_2025-05-20.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-10-2024.pdf/@@download/file/v-10-2024.pdf", "Checksum": "b82bafe9aa7807e5da8cffc139026b43"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["V 10-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 20.05.2025 (publiziert) V 10-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 20.05.2025 (publié) V 10-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 20.05.2025 (pubblicato) V 10-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UVG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2601", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:17:11", "Checksum": "106bed4d0b4b029445269ed3375e989f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 20.05.2025 (publiziert) V 10-2024\nRegeste:\nUVG-Beschwerde\n\n UVG-Beschwerde\nSowohl die Suva wie auch die Pensionskasse haben dem Beschwerdeführer aufgrund eines\nUnfalls Leistungen zugesprochen. Indem die Suva ohne vorherige Verfügung direkt die Überweisung (Verrechnung) an die Pensionskasse angeordnet hat, hat sie gegen Art. 49 Abs. 1\nATSG verstossen. Ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rückerstattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weil der beruflichen Vorsorge keine Verfügungserlassbefugnis zukommt. Da dieser formelle Mangel nicht geheilt werden kann, wurde die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an\ndie Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. erlitt am 26. Juni 2007 als angestellter Hilfsarbeiter bei der B. AG auf der Baustelle\nDrehrestaurant Hoher Kasten einen Arbeitsunfall. Beim Betonieren riss das Stahlseil der\nBetonmischanlage, wodurch er vom gefüllten Aufzugskübel erfasst und in der Aufzugsöffnung eingeklemmt wurde. Er wurde mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen. Dort wurde die Diagnose einer Beckenringfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits mit ventraler Acetabulumfraktur beidseits, ISG Fraktur links und\nkompletter Urethraruptur Pars membranacea, einer AC-Luxation Rockwood I links und\neiner Luxation Dig. IV Hand links gestellt. Die Suva sprach A. in der Folge eine Integritätsentschädigung sowie eine Invalidenrente ab 1. März 2009 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 12% zu.\n\n2. Da die Suva eine Leistungspflicht gegenüber A. für die von ihm geklagten psychischen\nBeschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Juni 2007 verneinte, verpflichtete das Kantonsgericht Appenzell I. Rh. die Suva im anschliessenden Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Dezember 2021, ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen. Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens sprach die A. unter Berücksichtigung der nun als unfallbedingt anerkannten psychischen Beschwerden mit Verfügung vom 17. Juli 2023 rückwirkend ab August 2018 eine Rente bei einem neuen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 43% zu.\n\n3. Vor Erlass dieser Verfügung informierte die Suva am 23. Juni 2023 die Pensionskasse\nC. über die rückwirkende Rentenzusprache ab 1. August 2018 und erklärte, ein definitiver Verrechnungsantrag sei bis spätestens am 21. Juli 2023 einzureichen. Mit Schreiben\nvom 26. April 2022 hatte die Pensionskasse C. der Suva mitgeteilt, dass sie im Sinne\nvon Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG vorleistungspflichtig sei, wenn die Unfallversicherung noch\nkeine Leistungen ausrichten könne und stellte einen Antrag um Verrechnung der Nachzahlung für den Fall, dass A. Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben\nsollte. Gestützt auf das Schreiben der Suva vom 23. Juni 2023 reichte die Pensionskasse C. eine Aufstellung über die geleistete Pensionskassenrente ab 1. August 2018\nvon insgesamt CHF 17‘968.60 ein und bat gleichzeitig um Überweisung der gesprochenen Unfallrente an ihre Vorsorgeeinrichtung. Beigelegt wurde ein Schreiben der Pensionskasse C. an A. vom 12. Mai 2022, worin die Leistungen der Pensionskasse festgesetzt worden sind.\n\n4. Mit Abrechnung der Suva vom 17. Juli 2023 wurde A. über den Abzug von\nCHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert.\n\n1-6\n5. Mit Schreiben der Pensionskasse C. vom 24. Juli 2023 an A. wurde der Entscheid vom\n12. Mai 2022 ersetzt und festgehalten, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017\nkeine Versicherungsdeckung bei ihr bestehe und deshalb keine Leistungen ausgerichtet\nwürden. Die halbe Pensionskassen-IV Rente sei analog der IV ab 1. August 2018 aufgrund von psychischen Beschwerden im Rahmen der Vorleistungspflicht ausgerichtet\nworden. Zwischenzeitlich stehe fest, dass die psychischen Beschwerden auf das Unfall-\nEreignis von 2007 zurückzuführen seien. Die psychische Komponente, welche im Verlauf der Jahre zugenommen habe, falle somit nicht in ihre Zuständigkeit. Das bedeute,\ndass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei ihrer Pensionskasse bestehe und sie keine Leistungen ausrichten könne. Nach Gesetz müsse\ndiejenige Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen erbringen, bei welcher er beim Ereignis im 2007 versichert gewesen sei. Im Zeitpunkt des Unfalls war A. bei der Pensionskasse D. versichert.\n\n6. Nachdem A. mit E-Mail vom 12. September 2023 um eine anfechtbare Verfügung bezüglich der Verrechnung ersuchte, erliess die Suva am 12. Oktober 2023 eine Verfügung, mit welcher auf das Anliegen von A. nicht eingetreten wurde. Begründet wurde die\nVerfügung damit, dass unbestritten sei, dass A. den Betrag von CHF 17‘986.60 erhalten\nhabe, weshalb keine Rolle spiele, ob die Auszahlung durch die Pensionskasse oder\ndurch die Suva erfolgt sei. A. habe keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung, weshalb\nes am Rechtsschutzinteresse fehle.\n\n"}