UVG-Beschwerde Sowohl die Suva wie auch die Pensionskasse haben dem Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls Leistungen zugesprochen. Indem die Suva ohne vorherige Verfügung direkt die Über- weisung (Verrechnung) an die Pensionskasse angeordnet hat, hat sie gegen Art. 49 Abs. 1 ATSG verstossen. Ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rücker- stattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weil der berufli- chen Vorsorge keine Verfügungserlassbefugnis zukommt. Da dieser formelle Mangel nicht ge- heilt werden kann, wurde die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Erwägungen: I. 1. A. erlitt am 26. Juni 2007 als angestellter Hilfsarbeiter bei der B. AG auf der Baustelle Drehrestaurant Hoher Kasten einen Arbeitsunfall. Beim Betonieren riss das Stahlseil der Betonmischanlage, wodurch er vom gefüllten Aufzugskübel erfasst und in der Aufzugs- öffnung eingeklemmt wurde. Er wurde mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflo- gen. Dort wurde die Diagnose einer Beckenringfraktur mit oberer und unterer Scham- beinastfraktur beidseits mit ventraler Acetabulumfraktur beidseits, ISG Fraktur links und kompletter Urethraruptur Pars membranacea, einer AC-Luxation Rockwood I links und einer Luxation Dig. IV Hand links gestellt. Die Suva sprach A. in der Folge eine Integri- tätsentschädigung sowie eine Invalidenrente ab 1. März 2009 aufgrund einer Erwerbs- unfähigkeit von 12% zu. 2. Da die Suva eine Leistungspflicht gegenüber A. für die von ihm geklagten psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Juni 2007 verneinte, verpflich- tete das Kantonsgericht Appenzell I. Rh. die Suva im anschliessenden Beschwerdever- fahren mit Entscheid vom 7. Dezember 2021, ein versicherungsexternes Gutachten ein- zuholen. Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens sprach die A. unter Berück- sichtigung der nun als unfallbedingt anerkannten psychischen Beschwerden mit Verfü- gung vom 17. Juli 2023 rückwirkend ab August 2018 eine Rente bei einem neuen Er- werbsunfähigkeitsgrad von 43% zu. 3. Vor Erlass dieser Verfügung informierte die Suva am 23. Juni 2023 die Pensionskasse C. über die rückwirkende Rentenzusprache ab 1. August 2018 und erklärte, ein definiti- ver Verrechnungsantrag sei bis spätestens am 21. Juli 2023 einzureichen. Mit Schreiben vom 26. April 2022 hatte die Pensionskasse C. der Suva mitgeteilt, dass sie im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG vorleistungspflichtig sei, wenn die Unfallversicherung noch keine Leistungen ausrichten könne und stellte einen Antrag um Verrechnung der Nach- zahlung für den Fall, dass A. Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben sollte. Gestützt auf das Schreiben der Suva vom 23. Juni 2023 reichte die Pensions- kasse C. eine Aufstellung über die geleistete Pensionskassenrente ab 1. August 2018 von insgesamt CHF 17‘968.60 ein und bat gleichzeitig um Überweisung der gesproche- nen Unfallrente an ihre Vorsorgeeinrichtung. Beigelegt wurde ein Schreiben der Pensi- onskasse C. an A. vom 12. Mai 2022, worin die Leistungen der Pensionskasse festge- setzt worden sind. 4. Mit Abrechnung der Suva vom 17. Juli 2023 wurde A. über den Abzug von CHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert. 1-6 5. Mit Schreiben der Pensionskasse C. vom 24. Juli 2023 an A. wurde der Entscheid vom 12. Mai 2022 ersetzt und festgehalten, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei ihr bestehe und deshalb keine Leistungen ausgerichtet würden. Die halbe Pensionskassen-IV Rente sei analog der IV ab 1. August 2018 auf- grund von psychischen Beschwerden im Rahmen der Vorleistungspflicht ausgerichtet worden. Zwischenzeitlich stehe fest, dass die psychischen Beschwerden auf das Unfall- Ereignis von 2007 zurückzuführen seien. Die psychische Komponente, welche im Ver- lauf der Jahre zugenommen habe, falle somit nicht in ihre Zuständigkeit. Das bedeute, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei ihrer Pen- sionskasse bestehe und sie keine Leistungen ausrichten könne. Nach Gesetz müsse diejenige Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen erbringen, bei welcher er beim Er- eignis im 2007 versichert gewesen sei. Im Zeitpunkt des Unfalls war A. bei der Pensi- onskasse D. versichert. 6. Nachdem A. mit E-Mail vom 12. September 2023 um eine anfechtbare Verfügung be- züglich der Verrechnung ersuchte, erliess die Suva am 12. Oktober 2023 eine Verfü- gung, mit welcher auf das Anliegen von A. nicht eingetreten wurde. Begründet wurde die Verfügung damit, dass unbestritten sei, dass A. den Betrag von CHF 17‘986.60 erhalten habe, weshalb keine Rolle spiele, ob die Auszahlung durch die Pensionskasse oder durch die Suva erfolgt sei. A. habe keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung, weshalb es am Rechtsschutzinteresse fehle. 7. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 trat die Suva auf die gegen die Verfügung vom 12. Ok- tober 2023 erhobene Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Pensionskasse C. und nicht der Unfallversicherung die sachliche Kompe- tenz zukomme, über die Berechnung der Überentschädigung beziehungsweise über die Kürzung der Leistungen zu entscheiden und diese konkret zu bemessen. Die Suva sei ihrer Verpflichtung mit der Überweisung der geltend gemachten Überentschädigung in Höhe von CHF 17'986.60 an die Pensionskasse vorschriftsgemäss nachgekommen, um einem eventuellen Verantwortlichkeitsanspruch der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 78 ATSG zuvorzukommen. 8. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 31. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und stellte unter anderem die Anträge, der Einsprache-Entscheid vom 11. Juli 2024 sei aufzuheben und die Renten- Nachzahlung von CHF 17'986.60 sei aufgrund der in Rechtskraft ergangenen Verfügung vom 17. Juli 2023 an seine Person (= anspruchsberechtigt) zu überweisen. 9. Die Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. (…) II. (…) 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es mangle dem Beschwerdeführer am erfor- derlichen Rechtschutzinteresse. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die doppelte Auszahlung einer einmalig zu erbringenden Leistung. Er habe auch kein recht- lich geschütztes Interesse daran, verlangen zu dürfen, dass ihm die zustehende Leistung 2-6 von der Beschwerdegegnerin oder alternativ von der Pensionskasse C. vergütet werde. 2.2. Der Beschwerdeführer hat in der E-Mail vom 12. September 2023 an die Beschwerde- gegnerin ausgeführt, die Verrechnung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Nachzahlung hätte niemals verrechnet werden dürfen. Er bat die Beschwerdegegnerin um Nachzahlung und Rückforderung bei der Pensionskasse C. Weiter machte er gel- tend, er sei vorgängig nicht über die Verrechnung informiert worden. Sollte die Be- schwerdegegnerin nach wie vor anderer Meinung sein, bat er um eine anfechtbare Ver- fügung bezüglich der «rechtlich nicht haltbaren» Verrechnung. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2023 eine Nichteintretensverfügung. 2.3. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Ver- fügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann, wobei das Interesse unmittelbar und konkret sein muss. Der Beschwerdeführer muss dabei stärker als jedermann berührt sein und in einer be- sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N 9 f.; BOLLINGER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 59 N 9). 2.4. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung hat. Allerdings ist gerade umstritten, ob es sich beim von der Beschwerdegegnerin an die Pensionskasse C. überwiesenen Betrag um kongruente Leistungen der Vorsorgeeinrich- tung handelt. Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung hat damit ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. 3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und die Streitsache materiell zu prüfen. III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei in ihrem Entscheid fälschlicherweise von einer Überentschädi- gungsproblematik ausgegangen. Die Pensionskasse C. stelle vielmehr ihre Leistungs- pflicht aufgrund eines negativen Kompetenzstreits mit der vorhergehenden Pensions- kassen-Versicherung in Frage. Sowohl die sachliche wie auch die zeitliche Kongruenz für eine Verrechnung fehle. Die Beschwerdegegnerin habe die Verrechnung zu Unrecht und auch in der Höhe falsch sowie ohne Vorankündigung vorgenommen. Die Entschei- dungskompetenz bei Überentschädigungsberechnungen zwischen Sozialversicherun- gen liege sehr wohl bei der Beschwerdegegnerin. Auch stimme nicht, dass die Leistun- gen der Pensionskasse C. Vorleistungen gewesen seien. Die Rente sei entgegen Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG nicht umstritten gewesen. Einzig die Rentenhöhe sei umstritten ge- wesen. Die Vorleistungspflicht spiele nur unter den Pensionskassen eine Rolle, nicht aber zwischen der Pensionskasse und der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegeg- nerin habe mit Verfügung vom 17. Juli 2023 eine Nachzahlung von CHF 13'735.35 er- bracht. Alles, was diesen Betrag übersteige, sprenge die zeitliche Kongruenz. Im Mo- ment könne die Überentschädigung kein Thema sein. Die Ansprüche auf die Suva- und IV-Rente seien rechtlich geklärt. Die BVG-Rente sei wegen der ungeklärten Zuständig- keit unter den Pensionskassen noch in Abklärung. Die bisherigen Zahlungen seien nicht als Vorleistung für die Suva-Rente erfolgt, sondern - wenn überhaupt - als Vorleistung 3-6 für die Pensionskasse D. Die ohne Vorankündigung erfolgte Leistungsreduktion hätte gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG separat verfügt werden sollen. 2. Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei zwar denkbar, dass dem Beschwerdeführer wegen der Schädigung aus dem Unfall vom 26. Juni 2007 auch BVG-Rentenleistungen zustünden, diese Ansprüche seien hingegen in erster Linie gegenüber jener BVG-Ein- richtung zu stellen, bei welcher der Beschwerdeführer zurzeit des Unfalls versichert ge- wesen sei. Die entsprechende Vorsorgeeinrichtung sei die Pensionskasse D. gewesen. Wolle der Beschwerdeführer nun Leistungen nach dem BVG geltend machen, müsse er sich an seine zuständige Pensionskasse wenden und nicht gegen die Beschwerdegeg- nerin vorgehen. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet. 3. 3.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d ATSG ist die Vorsorgeeinrichtung der berufli- chen Vorsorge nach BVG für Renten vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Vorsorge nach BVG um- stritten ist. Art. 70 ATSG definiert den Begriff der Vorleistungen nicht. Bei gesamthafter Betrachtung wird jedoch deutlich, dass sich die Vorleistungen von den definitiven Sozi- alversicherungsleistungen durch ihren vorübergehenden und provisorischen Charakter abgrenzen. Ihr Anwendungsbereich liegt dort, wo eine Unsicherheit besteht, welcher von mehreren in Frage kommenden Sozialversicherern die Leistungen schuldet. Streitigkei- ten über die Leistungszuständigkeit zwischen verschiedenen Sozialversicherern sollen nicht auf den Schultern der versicherten Person ausgetragen werden. Vorleistungen ha- ben einen gewissen Behelfscharakter, indem sie in der Regel nur so lange ausgerichtet werden, bis die definitive Leistungspflicht feststeht. Die Abgrenzung der Vorleistungen gemäss Art. 70 ATSG zu definitiven Sozialversicherungsleistungen fällt zuweilen nicht leicht. Die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge stehen gegenüber den- jenigen der Unfallversicherung nicht in einem Ausschlussverhältnis. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Leistungen kürzen, wenn bspw. die Unfallversicherung für den gleichen Fall leistungspflichtig ist und die anrechenbaren Einkünfte 90% des mutmasslichen entgangenen Verdienstes übersteigen. Es gilt die nach Art. 66 Abs. 2 ATSG statuierte Kumulation unter Vorbehalt der Überentschädigung. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Unfallversicherung für den Leis- tungsfall aufzukommen hat, schliesst dies eine zusätzliche, kumulative Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht aus. Insoweit handelt es sich nicht um Vorleistungen der Vorsorgeeinrichtung (vgl. HÜRZELER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 2020, Art. 70 N 3 f.). 3.2. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen (Art. 71 Satz 1 ATSG). Art. 71 Satz 2 ATSG sieht vor, dass die Vorleistungen im Rahmen der Leistungspflicht des vorleistungspflichtigen Sozialver- sicherers zurückzuerstatten sind, wenn der Fall von einem anderen Träger übernommen wird. Der vorleistende Zweig hat an der Rückabwicklung der von ihm erbrachten Leis- tungen mitzuwirken, wobei er zunächst die rückerstattungsberechtigenden Vorleistun- gen zusammenstellen muss. Eine besondere Berechnung hat zu erfolgen, wenn der vor- leistende Träger zur kumulativen bzw. zur anteilsmässigen Ausrichtung verpflichtet ist. Zum Beispiel ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung gegebenenfalls trotz einer Leistungs- pflicht der Unfallversicherung im Rahmen der Überentschädigungsgrenze zur Ausrich- tung von Leistungen verpflichtet (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 71 N 6; KIESER, a.a.O., Art. 71 N 32 und 37; MOSER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 34a N 203). Bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten ist die Vorsorgeeinrichtung gehalten, eine Überentschädigungsberechnung unter Berücksichtigung der durch die Unfall- bzw. Militärversicherung festgesetzten Leistungen vorzunehmen. Diese Überentschädi- gungsberechnung dient ihrerseits der Berechnung der Rückerstattungsforderung, 4-6 welche sich auf denjenigen Teil der Vorsorgeleistungen beschränkt, der durch kongru- ente Leistungen der Unfall- bzw. Militärversicherung abgedeckt ist. Nicht kongruente Leistungen der Vorsorgeeinrichtung sind seit Beginn definitive Leistungen und nicht Vor- leistungen, weshalb sie der Rückerstattung nicht unterliegen (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 34a N 202). 3.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen und Anord- nungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Über den Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 71 ATSG hat der vorleistende Träger – mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, weil dieser keine Verfügungserlassbefugnis zukommt – eine Verfügung zu erlassen. Ist die berufli- che Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rückerstattende Sozialversiche- rungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet. Ohnehin hat die Übernahme des Falles im Sinne von Art. 71 ATSG grundsätzlich mittels Erlasses einer Verfügung durch den leistungspflichtigen Sozialversicherer zu erfolgen. Diese Verfügung ist gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht nur der versicherten Person, sondern auch dem vorleistungs- pflichtigen Sozialversicherer zuzustellen (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 71 N 6; KIESER, a.a.O., Art. 71 N 32 und 37; MOSER, a.a.O., Art. 34a N 203). 4. 4.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Verfügung betreffend die Verrechnung erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, sondern hat direkt die Überwei- sung an die Pensionskasse C. angeordnet und damit gegen Art. 49 Abs. 1 ATSG verstossen. Die Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023, mit welcher der Beschwerdeführer über den Abzug von CHF 17'986.60 zugunsten der Pensions- kasse C. von seiner Nachzahlung informiert worden ist, ist nicht als Verfügung betreffend die Verrechnung zu qualifizieren, sondern wurde unbegründet der Verfügung vom 17. Juli 2023 betreffend Rente beigelegt. Auch nachdem der Beschwerdeführer eine an- fechtbare Verfügung betreffend die Verrechnung verlangt hat, wurde eine solche nicht erlassen, sondern lediglich entschieden, es werde nicht auf das Anliegen des Beschwer- deführers eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hätte die Verrechnung ohne vorgängige Verfügung nicht vornehmen dürfen. Dieser formelle Mangel kann vorliegend nicht geheilt werden, weshalb die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss der dem Gericht vorliegenden Akten von der Pensionskasse C. nicht darüber informiert worden ist, dass ihre Leistungen Vorleistungen seien. Im Übrigen liegt auch keine Überentschädigungs- berechnung der Pensionskasse C. in den Akten. Die Rückerstattungsforderung wäre, wie bereits ausgeführt, auf denjenigen Teil der Vorsorgeleistung beschränkt, der durch kongruente Leistungen der Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Beschwerdegegnerin führte selbst aus, es sei möglich, dass aus dem Unfall auch BVG-Leistungen resultierten. Es ist zwar richtig, dass der Pensionskasse C. und nicht der Suva die sachliche Kompe- tenz zukommt, die Überentschädigungsberechnung zu erstellen. Aus den Akten resp. der eingereichten Abrechnung der Pensionskasse C. geht allerdings nicht hervor, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Grundlagen sie dem Beschwerdeführer Leis- tungen zugesprochen und dass es sich um Vorleistungen gehandelt hat. Die Beschwer- degegnerin wäre gehalten gewesen, vor einer Verrechnung von der Pensionskasse C. gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht eine detaillierte (Überentschädigungs-)Berechnung zu verlangen, aus der die Kongruenz resp. allenfalls die Kumulation der Leistungen her- vorgehen. 4.3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Pensionskassen ihrerseits - wie der Beschwerde- führer zu Recht ausführte - untereinander die Zuständigkeit zu klären haben. Dass die 5-6 Pensionskasse C. allenfalls keine Leistungen zu erbringen hat, weil die Pensionskasse D. zuständig sein soll, hat auf die zu erstellende Verrechnungsverfügung keinen Einfluss. Die Pensionskasse C. wird allenfalls gehalten sein, die nicht als für die Beschwerdegeg- nerin zu qualifizierenden Vorleistungen direkt bei der Pensionskasse D. zurückzufor- dern. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Verfügung über die Verrechnung zugunsten der Pensionskasse C. erlassen hat. Ent- sprechend sind der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2024 und die Verfügung vom 12. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 10-2024 vom 4. Februar 2025 6-6