Aus dem Schlussbericht der obvita kann nämlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer stark eingeschränkten, körperlichen Belastbarkeit und Mobilität an ihre Leistungsgrenzen gekommen sei. Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin einer Arbeitstätigkeit entziehen wolle, sind dem Schlussbericht nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde ihr bescheinigt, dass sie trotz geäusserter Schmerzen stets