J., RAD Ostschweiz, welche er auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin zum eingeholten Gutachten der PMEDA am 10. August 2022 abgab, nämlich dass das Belastbarkeitstraining in der obvita als berufliche Integrationsmassnahme wegen anhaltender subjektiver Invaliditätsüberzeugung der damals 62-jährigen Beschwerdeführerin (recte: zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin noch nicht 60-jährig) gescheitert sei, nicht geteilt werden. Aus dem Schlussbericht der obvita kann nämlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer stark eingeschränkten, körperlichen Belastbarkeit und Mobilität an ihre Leistungsgrenzen gekommen sei.