Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es unter anderem, Personen, welche aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft haben, deren Bewilligung jedoch aufgrund von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist, die Wiederzulassung zu ermöglichen (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9.; ZÜND/ARQUINT HILL, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl. 2008, N 8.12). Sind diese Voraussetzungen nicht